Jeder Bankkunde muss seinen Freistellungsauftrag entsprechend verteilen
Als Alleinstehender steht einem ein Freibetrag in Höhe von 801 Euro zur Verfügung. Verheiratete haben das Doppelte, also 1602 Euro, zur Verfügung. Übersteigen die Zinseinkünfte den Freistellungsauftrag, so wird von dieser höheren Summe ebenfalls ein Steuerabzug vorgenommen. Als Bankkunde ist es nun wichtig, den Freibetrag entsprechend zu verteilen. Am einfachsten funktioniert dies, indem man sich von der Bank die Jahreszinsen berechnen lässt. Entsprechend sollte dann auch der Freistellungsauftrag verteilt werden.
Achtung bei unterjährigen Zinszahlungen
Die meisten Zinsen von Bankanlagen werden am 31.12. gutgeschrieben. Das heißt, dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Freibetrag bei der Bank vorliegen muss. Es gibt jedoch auch Geldanlagen, bei denen unterjährig Zinszahlungen stattfinden. Besonders häufig ist dies bei Tagesgeldanlagen. Hier erfolgt die Zinszahlung meist monatlich oder vierteljährlich, sodass bereits mit der ersten Zinszahlung ein Freibetrag bei der Bank eingereicht sein sollte.
Aufträge können jederzeit geändert werden
Als Bankkunde sollten die Zinseinkünfte jährlich überprüft werden. Aufgrund von Zinsänderungen, Fälligkeiten oder Verfügungen kann sich die Zinshöhe ändern, sodass eventuell ein geringerer oder höherer Freibetrag nötig ist. Ein eingereichter Freibetrag bei der Bank kann jederzeit geändert werden. Bei Verheiraten muss das entsprechende Formular von beiden Ehepartnern unterschrieben werden, bei alleinstehenden reicht natürlich eine Unterschrift. Auch Kinder haben bereits die Möglichkeit einen Freibetrag in Höhe von 801 Euro bei der Bank einzuräumen. Dies sollte auch von den Eltern gemacht werden, sodass die Zinsen komplett gutgeschrieben werden.
Steuerabzug in Steuererklärung geltend machen
Kommt es trotz Freibetrag zu einem Steuerabzug, so können die Steuerbescheinigungen, welche von der Bank ausgestellt werden, beim Finanzamt eingereicht werden. Über die persönliche Steuererklärung erfolgt eine Anrechnung und es kann zu einer Rückzahlung kommen. Eine weitere Möglichkeit ist die Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung. Diese Bescheinigung erhalten jedoch nur Kunden, die hohe Zinseinkünfte aber ein geringes Einkommen haben wie beispielsweise Kinder oder Rentner.